Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juli 2007
§ 20
§ 20 – Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist bestimmt ist, zehn Tage jeweils vom Tag ihrer Ausstellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.
Kurz erklärt
- Ursprungszeugnisse müssen innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung vorgelegt werden.
- Gesundheitszeugnisse gelten für 10 Tage ab dem Ausstellungsdatum, wenn keine kürzere Frist angegeben ist.
- Gesundheitszeugnisse müssen von der zuständigen Behörde oder einem beauftragten Tierarzt ausgestellt werden.
- Die Fristen beginnen jeweils am Tag der Ausstellung.
- Die Anordnung der zuständigen Behörde legt die Anforderungen fest.